Versetzungen finden am Ende der Klasse 2 und 3 statt. Sie erhalten dann eine Versetzungsbemerkung wie „xy wird in den X. Schuljahrgang versetzt.“
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Kinder am Ende der 2. und 3. Klasse den Jahrgang wiederholen müssen, wenn die zu erreichenden Kompetenzen nicht ausreichend erreicht wurden. In diesem Fall erhalten diese Kinder eine Nicht-Versetzungsbemerkung wie „xy wird nicht versetzt.“
- Am Ende des 3. Schuljahrgangs ist von einer erfolgreichen Mitarbeit einer Schülerin oder eines Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen, wenn ihre oder seine Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.
- Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in zwei der in Satz 1 genannten Fächer nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden, so kann von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auch ausgegangen werden, wenn die Leistungen in zwei Fächern mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet worden sind; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
- Werden Zeugnisse ohne Noten erteilt, so muss die Schülerin oder der Schüler über mindestens ausreichende Kompetenzen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht verfügen.
- Liegen die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht vor, so kann dennoch von einer erfolgreichen Mitarbeit einer Schülerin oder eines Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang ausgegangen werden, wenn die Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers dies er-warten lässt; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Quelle: Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO)
MK Niedersachsen – NI-Voris Katalog
Nicht-Versetzungen
Eine Nicht-Versetzung, sprich: „Wiederholen des Jahrgangs“ ohne vorherige Information der Schule an die Eltern (gilt nicht für volljährige Schülerinnen und Schüler) ist grundsätzlich nicht möglich, und die gesetzlichen Voraussetzungen sind dafür an starke Gründe gebunden.
Das bedeutet, dass
- im Halbjahreszeugnis die Bemerkung „Versetzung ist gefährdet“ stehen muss, oder
- die Schule die Eltern bis zum 30.04. die Eltern über die Versetzungsgefährdung schriftlich informiert („blauer Brief“), oder
- „Zeigt sich bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der keine Benachrichtigung über die Gefährdung der Versetzung erhalten hat, nach dem 1. Mai ein so erheblicher Leistungsabfall, dass ihre oder seine Versetzung jetzt gefährdet erscheint, so sind die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien zu benachrichtigen.“ (sehr selten!)
Quelle: ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemeinbildenden Schulen (EB-WeSchVO)