Der neue Ganztagserlass für die niedersächsischen Schulen lässt weiter auf sich warten. Eigentlich sollte er schon im vergangenen Jahr veröffentlicht werden, lediglich im Mai dieses Jahres wurde zumindest eine Vorgriffsregelung im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen veröffentlicht.
In der Vorgriffsregelung werden folgende Punkte, die im neuen Ganztagserlass enthalten sein sollen, den Schulen schon zum Schuljahr 2024/25 ermöglicht.
Abholzeiten
„Ganztagsschulen können an Tagen mit einem offenen Ganztagsangebot zusätzlich zu der bereits bestehenden Abholzeit weitere Abholzeiten einführen. Die Anmeldung der Schülerin oder des Schülers zu der weiteren Abholzeit ist je nach Entscheidung der Schule entweder für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr verbindlich. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung aufgrund weiterer Abholzeiten besteht nicht.“
Das bedeutet, dass schon vor Inkrafttreten des neuen Ganztagserlasses zum Schuljahr 2026/27 den Schulen die Option ermöglicht wird, mehr als nur eine Abholzeit anzubieten. Ob das in der Umsetzung für die Schulen, gerade auch die Grundschulen, machbar ist, bleibt abzuwarten. Mehrere Abholzeiten bedeuten zwangsläufig einen hohen organisatorischen Aufwand, um der Aufsichtspflicht und der Kontrolle der Anwesenheit (und der Abwesenheit) gerecht zu werden.
Kooperationspartner
„Nr. 8.2 Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung und Nr. 8.3 Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft) des o. g. Runderlasses sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kooperationspartnerin oder -partner auch sein kann, wer keine gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) verfolgt.“
Kooperationsträger brauchen nicht mehr zwingend gemeinnützig zu sein. Im Umkehrschluss dürften sie auch eine Gewinnabsicht verfolgen.