Erziehungsmaßnahmen sind Mittel des „pädagogischen Einwirkens“. Sie werden benutzt, um Pflichtverletzungen, Störungen oder Beeinträchtigungen des Unterrichts entgegenzuwirken und zu maßregeln. Stichworte sind hier auch die Verletzung der Schulordnung oder das Nichterfüllen von schulischen Pflichten (z. B. Schul- und Hausaufgaben).
Erziehungsmaßnahmen sind, im Gegensatz zu Ordnungsmaßnahmen, keine Verwaltungsakte. Sie können von einer einzelnen (Fach-) Lehrkraft, der Klassenlehrkraft oder einer Klassenkonferenz beschlossen werden. Letztere ist jedoch nicht zwingend notwendig. Daher sind sie vorrangig bei minder schweren Pflichtverletzungen auszuwählen. Aufgrund der Form (kein Verwaltungsakt) ist ein Widerspruch seitens der Eltern nicht möglich. Zulässig und einziges Mittel gegen die Verhängung von Erziehungsmaßnahmen ist nur die Beschwerde bei der Schulleitung.
Beispiele
Maßnahmen zur Erziehung können vom einfachen Umsetzen innerhalb der Klasse bis zum Nachsitzen ausgestaltet sein. Beim Nachsitzen müssen jedoch die Eltern rechtzeitig und in geeigneter Form darüber informiert werden. Auch muss – gerade in der Grundschule – der ordnungsgemäße Schulweg gewährleistet sein. Dies würde insbesondere Kinder betreffen, die auf den Schulbus angewiesen sind. Das Nachsitzen an einer gebundenen Ganztagsgrundschule (also nach dem Nachmittagsunterricht) ist nicht möglich.
Abgrenzung
Erziehungsmaßnahmen sollen beim Kind ein Umdenken bewirken und auf schnelle Art und Weise eine Verhaltensänderung erwirken. Oft werden auch Methoden zur Verhaltensreflexion angewendet, bei denen die Kinder über ihr Fehlverhalten nachdenken und erkennen sollen, was sie falsch gemacht. In der Folge und mit der Erkenntnis können sie dann ihr Verhalten zum Positiven verändern.